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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEDOTRON Handels-GmbH 

I. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sedotron Handels GmbH (im folgenden „wir“ oder „Sedotron“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Vertragspartner (im folgenden Käufer genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu deren Inkraftsetzung vor. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

Die Bestellung ist für den Käufer auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der Sedotron verbindlich. Die vollständige oder teilweise Ablehnung sowie Teillieferungen bleiben vorbehalten. In Katalogen, Online-Katalogen, Prospekten und Anzeigen enthaltene Produkte und Leistungen stellen kein für SEDOTRON bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, SEDOTRON ein verbindliches Angebot in Form der Bestellung zu unterbreiten. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich SEDOTRON 30 Kalendertage gebunden, wenn im Angebot nichts anderes vermerkt ist. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung (auch per Telefax möglich).

III. Versand

a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers auf dem für Sedotron günstigsten Versandweg, unversichert und ohne Haftung für die billigste Verpackung. Spezielle Versandmodi müssen bei Anbotsannahme schriftlich vermerkt werden, hierdurch entstehende Mehrkosten werden an den Käufer verrechnet.

b) Sedotron behält sich die Wahl des Versandortes vor. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung zum Versandort befindet sich dieser in der Europäischen Union.

c) Die Lieferung erfolgt ab Lager am Versandort. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware und der entsprechenden Benachrichtigung, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat.

IV. Lieferfristen und Verzug

a) Lieferfristen sind unverbindlich, Fixgeschäfte und verbindliche Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind; SEDOTRON ist dazu aber nicht verpflichtet.

b) Die Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse im Betrieb des Verkäufers, seines Zulieferers oder des Logistikunternehmens, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausschuss, Verzögerungen bei Anlieferungen von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen, behördlichen Maßnahmen, Streiks oder Aussperrungen. Die Fristverlängerung beträgt im Regelfall 1 Monat, dies ab schriftlicher Aufforderung durch den Vertragspartner. Nach diesem Zeitpunkt können sowohl Käufer als auch Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Bis zum Eingang der Rücktrittserklärung zum Versand gebrachte Waren gelten als rechtzeitig geliefert.

c) Befindet sich der Käufer mit der Begleichung irgendeiner Schuld aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug, so ist Sedotron zur Lieferung nur gegen vorherige Bezahlung oder Sicherstellung der Schuld verpflichtet.

d) Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt oder zum Schadenersatz. Das Rücktrittsrecht aus Punkt IV b) bleibt jedoch unberührt.

V.Preise

Alle von der Sedotron verlautbarten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer in Euro pro Einheit zu verstehen, da sich die Angebote von Sedotron im Regelfall an den gewerblichen Bereich wenden. Maßgebend sind die am Tage der Auftragsbestätigung des Auftrages gültigen Preislisten.

VI. Zahlungsbedingungen und Verzug

a) Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung erfolgen sämtliche Lieferungen von Sedotron nur gegen Vorauskasse. Zahlungen sind in bar oder als Überweisung zu tätigen – Sedotron akzeptiert keine Wechsel oder Schecks.

b) Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen sind.

c) Zahlungen gelten erst mit Einlangen auf dem Geschäftskonto der Sedotron als erfolgt.

d) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Zinsen. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

e) Sedotron ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

f) Verweigert der Käufer die Annahme, so wird er vorleistungspflichtig und der Kaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig.

VII. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Waren in handelsüblicher Weise im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern.

b) Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet, dritten Personen gegenüber unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf die Waren erhoben werden bzw. die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.

c) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 1063ff an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert, jedoch mindestens den Wert der Vorbehaltsware.

VIII. Forderungsabtretung

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde der Sedotron schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren der Sedotron  entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen der Sedotron zahlungshalber ab. Der Kunde hat der Sedotron auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen gegenüber der Sedotron im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in im Namen der Sedotron inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an die Sedotron abgetreten. Forderungen gegen die Sedotron dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

IX. Urheberrecht

Die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den von uns gelieferten bzw. zur Verfügung gestellten Waren, Mustern oder Bilddarstellungen sind zu respektieren. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich sowohl die Anfertigung von Kopien zu unterlassen als auch die Sedotron bei der Verteidigung ihrer Schutzrechte zu unterstützen. Sämtliche Produkte und die Anfertigung dieser Produkte, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sind geistiges Eigentum der Sedotron. Der Käufer erhält daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

X. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

a) Gewährleistung wird nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung geleistet. Die Zusicherung von Eigenschaften sowie die Verwendbarkeit zu bestimmten Zwecken bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

b) Der Käufer verpflichtet sich eine Untersuchung der Ware hinsichtlich Qualität und Quantität im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlieferung gem. § 377 UGB durchzuführen. Festgestellte Mängel sind Sedotron unverzüglich, längstens binnen 3 Werktagen ab Kenntnis, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

c) Von uns nicht genehmigte Veränderungen an der Kaufsache durch den Käufer bewirken den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Gebrauchte Waren sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

XI. Schadenersatz, Produkthaftung

a) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, 10 Monate ab Gefahrenübergang.

b) Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz mittelbarer Schäden oder aus positiver Vertragsverletzung, entgangenen Gewinns, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder grobem Verschulden des Verkäufers.

c) Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Sedotron verursacht oder  zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort ist Innsbruck, Österreich. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft iSd KSchG, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das sachlich für Innsbruck-Österreich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes sowie des internationalen Privatrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII. Sonstiges

a) Sollte eine Bestimmung eines zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke haben, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, wirtschaftlichen Gehalt und Ziel der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teiles möglichst nahe kommt.

b) Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

c) Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von der Sedotron automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass er in periodischen Zeiträumen von der Sedotron über allfällige Preisänderungen, Produktneuheiten und dergleichen via Telefax, E-Mail oder Post informiert wird und akzeptiert ausdrücklich allfällige Werbezusendungen.

 

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